Rechtliche Grundlagen

Gesetze, Satzungen und Empfehlungen bilden den Rahmen für die Arbeit des Verbandes und seiner Mitgliedssparkassen

Sparkassengesetz NRW

Im Sparkassengesetz regelt die gesetzgebende Instanz die Grundlagen für das Sparkassenwesen – das Sparkassenrecht wird in Deutschland von den Ländern gestaltet. Die deutschen Sparkassen unterliegen neben den landesrechtlichen Bestimmungen zusätzlich den Regeln des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), das in die Bundeskompetenz fällt.

Satzung des RSGV

Die Satzung des RSGV enthält Regelungen zu allgemeinen Bestimmungen, Organen, Einrichtungen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verbandes sowie zur Trägerschaft des Verbandes an einer Mitgliedssparkasse.

Satzung für den Sparkassen-Teilfonds des RSGV

Der Sparkassen-Teilfonds des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes als sparkassenrechtlicher Sparkassenstützungsfonds ist Bestandteil des als Einlagensicherungssystem anerkannten institutsbezogene Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe. Mitglieder des Sparkassen-Teilfonds des RSGV sind die Mitgliedssparkassen des Verbands.

Der Sparkassen-Teilfonds hat die Aufgabe, seine Mitgliedssparkassen sowie – nach Maßgabe der Bestimmungen zum überregionalen Ausgleich und zum systemweiten Ausgleich – die anderen dem Institutssicherungssystem angehörenden Institute selbst zu schützen, insbesondere deren Liquidität und Solvenz zu gewährleisten („Institutssicherung“). Im Rahmen der Institutssicherung leistet er u.a. Hilfe bei drohenden oder bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieser Institute durch die Durchführung von Stützungsmaßnahmen.

Empfehlungen zu den Anstellungsbedingungen für Sparkassenvorständinnen und Sparkassenvorstände

Nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2016 (GV.NRW. S. 966), sind die Anstellungsverträge der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands zwischen dem Verwaltungsrat und den Mitgliedern auf der Grundlage von Empfehlungen der nordrhein-westfälischen Sparkassen- und Giroverbände zu regeln. Die Empfehlungen gelten für erstmalig nach dem 1. März 2017 bestellte Mitglieder und stellvertretende Mitglieder (Vorstandsmitglieder). Sie werden alle fünf Jahre darauf hin geprüft, ob sie den Marktgegebenheiten und der wirtschaftlichen Entwicklung der Sparkassen entsprechen.

Empfehlungen für Sitzungsgelder

Für die Teilnahme an Sitzungen erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten nach § 18 S. 1 SpkG NRW ein Sitzungsgeld. Über die Höhe des Sitzungsgeldes beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage von Empfehlungen der Sparkassen- und Giroverbände, § 18 S. 2 SpkG NRW.

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